AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CMC Cosmetic Produktions GmbH,
Ziegelstrasse 35, 32361 Preußisch Oldendorf

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle zwischen dem Unternehmen CMC Cosmetic Produktions GmbH (nachfolgend „CMC“ genannt) mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt).

(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der CMC und dem Käufer werden diese AGB auch dann Bestandteil, wenn CMC nicht im Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

(3) Abweichende, entgegenstehende sowie ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf solche Regeln hinweist. Abweichendes folgt auch nicht daraus, wenn CMC vorbehaltlos leistet.

(4) Individualvertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von CMC sind grds. freibleibend, wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Schickt der Käufer an die CMC eine Bestellung, gibt er ein rechtsverbindliches Angebot ab. CMC kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Angebotes bei ihr das Angebot annehmen. Die Annahme der CMC ist wirksam, wenn sie per E-Mail, schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erfolgt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn und soweit eine abweichende Vereinbarung nicht besteht, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der CMC, ab Lager zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Käufer trägt die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer von ihm evtl. gewünschten Transportversicherung, wenn und soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Nach Verstreichen dieser Frist kommt der Käufer ohne Weiteres in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis jeweils zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Hiervon unberührt bleibt das Recht von CMC, gegenüber Kaufleuten den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 352 HGB) geltend zu machen. CMC behält sich vor, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch der CMC durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist CMC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) darf CMC den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Angaben von CMC zur Lieferzeit sind grds. unverbindlich.

(2) Hält CMC eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht ein, wird CMC den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Kann CMC auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist die Leistung nicht erbringen und hat sie diesen Umstand nicht zu vertreten, kann CMC vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers wird CMC unverzüglich erstatten.

(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung durch den Käufer ist in jedem Fall erforderlich.

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt unversichert ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer auf diesen über. Wird die Ware versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet.

(3) Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Umständen, so berechtigt dieser Umstand CMC, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. CMC ist berechtigt, im Falle des Annahmeverzuges einen pauschalierten Schadenersatz iHv. 0,5 % des Nettowarenwertes pro vollendeter Kalenderwoche geltend zu machen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass CMC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. CMC bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Ein als Pauschale gezahlter Schadenersatz ist anzurechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich CMC das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer muss CMC unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die der CMC gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist CMC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich eine Rücktrittserklärung; CMC ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf CMC diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von CMC entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei CMC als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt CMC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des CMC zustehenden etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an CMC ab. CMC nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Die in § 6 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Neben CMC bleibt auch der Käufer zur Einziehung der Forderungen gegen Dritte ermächtigt. CMC ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CMC nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und CMC den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 6 (3) geltend macht. Ist dies wiederum der Fall, so kann CMC verlangen, dass der Käufer CMC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist CMC in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung von CMC gegen den Käufer um mehr als 10%, wird CMC auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl von CMC freigeben.

§ 7 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von CMC ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von CMC (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von Dritten (zB Werbeaussagen), auf die der Käufer die CMC nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt CMC jedoch keine Haftung. Eine Mehr-/Minderlieferung von bis zu 10 % begründet keinen Mangel.

(4) CMC haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist CMC hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von CMC für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann CMC zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von CMC, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

(6) CMC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis leistet. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat CMC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer CMC die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn CMC ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet CMC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist CMC berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von CMC Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn und soweit sie angefallen sind. Von einer derartigen Selbstvornahme ist CMC unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn CMC berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet CMC bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet CMC – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CMC, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CMC jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden sich CMC nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn CMC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Unberührt von den vorherigen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen CMC und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von CMC in Preußisch Oldendorf. CMC ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.